Herr / Frau (Namen siehe unten)
fährt im Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen

auf eigene Gefahr mit und verzichtet – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – gegenüber Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs auf Ersatz aller etwaigen Schäden, soweit diese nicht durch irgendeine Versicherungsleistung auszugleichen sind. Ist neben dem Fahrer und Halter des Kfz ein Dritter schadensersatzpflichtig, so beschränkt der Mitfahrer seine Schadenersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht.
Bei Erhebung einer Nebenklage verzichtet der Mitfahrer gegenüber Fahrer und Halter auf die Erstattung von Nebenklagekosten, soweit diese nicht durch eine Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sind.